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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 10.07.2024) 

Präambel

Steel-Interior eine Marke der SF Elemente GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Tobias Scharbaum und Vitali Fribus, Helga-Schweinberger-Straße 6, 49610 Quakenbrück, im Folgenden Steel Interior oder Verkäufer genannt, bietet Kund:innen den Erwerb und Einbau von Stahltüren für Loft-  und Industrieinterieurs, sog. Loft-Elemente an. Kund:innen können unter https://www.steel-interior.de maßgefertigte Türen oder Lager- bzw. B-Ware erwerben.

 

§1 Geltungsbereich, Änderung

  1. Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Verhältnis zwischen Steel Interior und der jeweiligen Kund:in und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Kund:in werden nicht anerkannt, es sei denn, Steel Interior hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt
  2. Sie gelten sowohl gegenüber Verbraucher:innen, als auch gegenüber Unternehmer:innen. Verbraucher:in im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die die Bestellung zu Zwecken vornimmt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer:in im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Steel Interior behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern. Steel Interior wird der Kund:in die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten mitteilen und ihm diese übermitteln. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung keine Zustimmung der Kund:in zu den geänderten Geschäftsbedingungen, ist Steel Interior dazu berechtigt, das jeweils betroffene Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen oder zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.
  4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen grundsätzlich mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung.
  5. Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten:
    1. individuelle Vereinbarungen
    2. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
    3. die gesetzlichen Regelungen.

 

§2 Abwicklung des Kaufvertrages, Leistungsumfang, Leistungsort

  1. Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist der Verkauf und/oder der Einbau von Loft-Elementen durch den Verkäufer an die Kund:in. Bei Einbau durch den Verkäufer werden – soweit nicht ausdrücklich vereinbart – keine Zusatzleistungen, insbesondere keine Versiegelungsarbeiten und Abdeckleistenmontage, geschuldet.
  2. Bei Erwerb von maßgefertigten Türen kommt der Vertrag wie folgt zustande: Die Kund:in konfiguriert über die Webseite das gewünschte Loft-Element und erhält daraufhin von Steel Interior ein Angebot per Mail. Alternativ kann ein Angebot von Steel Interior auch durch Übersenden des ausgefüllten Anfrageformulars oder durch Anfrage per Telefon oder an vertrieb@steel-interior.de veranlasst werden. Durch Übersenden einer Auftragserteilung per E-Mail an info@steel-interior.de nimmt die Kund:in dieses Angebot an.
  3. Die vertraglich relevanten Informationen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden der Kund:in mit Angebotsabgabe von Steel Interior per E-Mail übersandt.
  4. Bei maßgefertigten Türen wird nach Vertragsschluss anhand des von der Kund:in ausgefüllten Aufmaßprotokolls eine Zeichnung erstellt, auf dessen Grundlage nach Klärung aller technischen technischen Details und Freigabe durch die Kund:in die Produktion der Türe erfolgt.
  5. Alle Preise verstehen sich als Brutto-Europreise, soweit gegenüber Unternehmer:innen nicht im Rahmen von Netto-Preisen kommuniziert wird.
  6. Bei Abschluss des Vertrages wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des Kaufpreises sofort fällig. Für ein Projekt mit vereinbarter Montage wird nach Einbau des Loft-Elementes bei der Kund:in der Restbetrag des geschuldeten Betrags fällig. Bei Projekten, bei denen nur die Lieferung geschuldet wird, wird die Kund:in eine Woche im Voraus über den geplanten Liefertermin informiert. Ab diesem Zeitpunkt wird der Restbetrag des geschuldeten Betrags fällig und ist bis zur Lieferung zu begleichen. Sollte bis zum Tag vor dem geplanten Liefertermin keine Zahlung seitens der Kund:in erfolgen, behält sich Steel-Interior vor, die Lieferung bis zum Zahlungseingang auszusetzen.
  7. Die Zahlung durch die Kund:in hat per Überweisung zu erfolgen.
  8. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Leistungsgegenstand und/oder Teile des Leistungsgegenstands nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird in diesem Fall den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und diesem eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Der Verkäufer behält sich für diesen Fall vor, eine preislich und qualitativ gleichwertige Ware anzubieten, mit dem Ziel, einen neuen Vertrag über den Kauf der preislich und qualitativ gleichen Ware abzuschließen.
  9. Wird kein Einbau durch Steel Interior vereinbart, schuldet der Verkäufer nur Lieferung der Loft-Elemente nur bis zum Hauseingang.
  10. Die Kund:in wird, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt, die bestellte Waren unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Waren sowie der jeweiligen Funktionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder ohne weiteres feststellbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich mitgeteilt werden. Beizufügen ist eine detaillierte Mängelbeschreibung. Unterlässt die Kund:in die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  11. Mängel der Waren, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung gem. Absatz 9 nicht feststellbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich nach deren Entdeckung mitgeteilt werden, soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  12. Lediglich geringfügige Kratzer, die das Sichtbild nur unwesentlich beeinträchtigen und entsprechend keine Abweichung von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit sind, stellen keine Mängel dar und berechtigen somit nicht zur Mängelrüge.

 

§3 Pflichten der Kund:in

  1. Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen.Die Mitwirkungspflichten der Kund:in ergeben sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Angebot und diesen Bedingungen. Die Aufzählung der genannten Verpflichtungen ist dabei nicht abschließend. 
  2. Die Kund:in versichert, dass die baulichen Voraussetzungen für den Einbau der bei Steel Interior erworbenen Bauelemente vorliegen. Zu diesen gehören:
    1. Wände müssen lotrechts und zur Lastenaufnahme geeignet sein
    2. Trockenbauwände oder Überzüge müssen entsprechend verstärkt werden
    3. Es dürfen sich keine Versorgungsleitungen (elektrische Leitungen, Wasserrohre, Gasleitungen) im vorgesehenen Montagebereich befinden
  3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine nicht senkrecht ausgerichtete Wand oder Decke nicht zur Einforderung einer Abdeckleiste berechtigt.
  4. Sollten die in Ziffer 3 gelisteten Voraussetzungen nicht gegeben und dadurch eine Montage nicht möglich sein, können der Kund:in hierdurch möglicherweise anfallende Kosten in Rechnung gestellt werden, soweit dies für die Kund:in erkennbar hätte sein können.
  5. Die in §2 Ziffer 4 dieser Bedingungen genannte Freigabezeichnung ist die vereinbarte Sollbeschaffenheit und ist seitens der Kund:in zu überprüfen und zu bestätigen.
  6. Die Kund:in verpflichtet sich, sofern die Loft-Elemente nicht unmittelbar installiert werden, die vom Hersteller bereitgestellten Lagerbedingungen zu berücksichtigen.

 

§4 Gewährleistung und Haftung

  1. Für etwaige Mängel stehen der Kund:in gesetzliche Gewährleistungsrechte zu, es sei denn, in diesen AGB ist etwas anderes bestimmt. Für Verbraucher:innen werden die Gewährleistungsrechte durch diese AGB nicht beschränkt.
  2. Sofern die Kund:in Unternehmer:in ist, beträgt die Gewährleistungsfrist der Rechte aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB für Artikel abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Verbraucher:innen gilt im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Kund:innen haben Mängel innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung geltend zu machen, wobei die Gewährleistungsrechte durch eine unterlassene Abnahme nicht eingeschränkt werden.
  3. Die Ansprüche nach § 634 Nr. 1, 2 und4 BGB verjähren bei Werken, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, nach einem Jahr. Für Verbraucher:innen gilt nach §634a Abs.1 Nr. 1 BGB die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme.
  4. Im Falle der Geltendmachung der Gewährleistungsrechte hat die Kund:in die beanstandete Ware am vereinbarten Abholtag ebenerdig am Hauseingang bereitzustellen und angemessen zu verpacken.
  5. Die Kund:in wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel) oder der Verkäufer durch eine nicht ausreichend bestimmte Fehlermeldung erhöhten Aufwand hat, kann die Kund:in mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen des Verkäufers zu ihren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
  6. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
  7. Für Schäden die sich aus einer unsachgerechten Lagerung im Sinne des §3 Ziffer 7 dieser Bedingungen ergeben, übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
  8. Die Haftungseinschränkungen nach den vorangegangenen Nummern 2, 3 und 4 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, beim arglistigen Verschweigen von Mängeln, Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Kund:in regelmäßig vertrauen darf.

 

§5 Abnahme bei Werkleistungen

  1. Soweit es sich bei den zu erbringenden Leistungen um Werkleistungen handelt, Steel Interior der Kund:in die Fertigstellung der Leistungen zum Zwecke der Abnahme mitteilen.
  2. Die Kund:in ist verpflichtet, die Leistungen unverzüglich zu prüfen und binnen zwei Wochen einen Mängelbericht in Textform mit detaillierter Angabe der festgestellten Mängel an Steel Interior zu übermitteln.
  3. Sofern die Kund:in binnen der zuvor benannten Frist keine Mängelrüge erhebt, gelten die Werkleistungen als abgenommen

 

§6 Eigentumsvorbehalt, Gefahrenübergang

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers.
  2. Wenn die Kund:in Unternehmer:in ist, dann geht beim Versendungsverkauf die Gefahr bereits mit Übergabe an das Transportunternehmen auf die Unternehmer:in über. Bei Verbraucher:innen liegt der Gefahrübergang erst bei Übergabe der Ware an die Kund:in vor.
  3. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern die Kund:in Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Parteien darüber einig, dass die Kund:in dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
  4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt die Kund:in hiermit ihren Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen die Abnehmer:in mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von dem Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
  5. Verbindet die Kund:in den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt sie, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch ihre Forderung, die ihr als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Verkäufer ab.
  6. Bis auf Widerruf ist die Kund:in zur Einziehung der in dieser Regelung (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Die Kund:in wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit der Kund:in, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis der Kund:in zu widerrufen. Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.
  7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat die Kund:in dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  8. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Kund:in eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an die Kund:in erfolgt. Die Kund:in hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung die Abnehmer:in Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat die Kund:in den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
  9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch der Kund:in einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  10. Die Gefahr geht mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Käufer über.

 

§7 Verzug und Verzugskosten

  1. Kund:innen, die nicht Verbraucher:innen sind, geraten in Verzug, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit nicht geleistet haben.
  2. Verbraucher:innen geraten ebenso innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit in Verzug, wenn Sie auf diese Folge in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung hingewiesen werden.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, für jede Mahnung pauschale Mahnkosten in Höhe von 2,50 € gegenüber Kund:innen geltend zu machen. Der Kund:in ist der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Mahnkosten bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

§8 Höhere Gewalt

Steel Interior ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien.

 

§9 Schlussbestimmungen

  1. Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt.
  2. Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die unter Bezug auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, soweit die Kund:in nicht Verbraucher:in ist. Die Anwendung UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  3. Sofern die Parteien Vollkaufleute sind, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, die Stadt des Sitzes von Steel Interior als Gerichtsstand vereinbart.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.